Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Die Erteilung eines Visums setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Reisenden (sämtliche Kosten einschließlich Wohnraum, Krankheit und Pflegebedürftigkeit, ggf. Abschiebekosten) während des Aufenthalts in Deutschland und den anderen Schengen-Staaten gesichert ist, § 5 AufenthG.
Ist der Reisende zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Mittel nicht in der Lage, dann kann auch der Gastgeber oder eine dritte Person für den Gast gem. §§ 66-68 AufenthG die Übernahme anfallender Kosten garantieren.
Die Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz gibt der deutsche Gastgeber regelmäßig gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab. Für die Verpflichtungserklärung ist gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde des Wohnortes des Einladenden zuständig.
Die Verpflichtungserklärung ist nach deutschem Gesetz europaweit sofort vollstreckbar.
Nur in Ausnahmefällen kann, nach vorheriger Terminvereinbarung, gegenüber der Botschaft eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Dabei hat der Verpflichtungsgeber gegenüber der Botschaft nachzuweisen, dass er keinen Meldewohnsitz in Deutschland hat und dass er als Gastgeber über ausreichende Mittel verfügt, um seiner Verpflichtung gerecht zu werden. Das frei verfügbare Einkommen ist dabei offen zu legen. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber ausgehändigt, da dieses zusammen mit einer Kopie bei Visabeantragung vorzulegen und bei der Einreise mitzuführen ist.
Folgende Unterlagen sind bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft vorzulegen:
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate im Original und Kopie oder Einkommenssteuererklärung im Original und Kopie
- ggf. Kontoauszüge eines Kontos in Deutschland zu laufenden Ein- und Ausgaben
- Abmeldebestätigung aus Deutschland oder Reisepass mit eingetragenem Auslandswohnsitz
- EUR 29,- für die Anerkennung der Verpflichtungserklärung
Weitere Informationen
Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung vorlagen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Neuerungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft gerne zur Verfügung.