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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wird seit dem 01. Januar 2000 durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt, das das bis dahin in verschiedenen Fassungen geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) ersetzt hat.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit basiert auf dem Abstammungsprinzip, d.h. die deutsche Staastangehörigkeit wird in der Regel durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben. Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, so ist ggf. zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt in der Regel ein, wenn eine andere Staatsangehörigkeit (außer eine EU-Staatsangehörigkeit) auf Antrag erworben wird, ohne dass eine Beibehaltungsgenehmigung vorliegt.

Auf der Internet-Seite www.bva.bund.de des Bundesverwaltungsamtes BVA finden Sie ausführliche Infos zum Thema „Beibehaltungsgenehmigung“.

Weitere Erwerbs- und Verlustgründe sind im StAG geregelt.

Die Zuständigkeit für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten liegt beim Bundesverwaltungsamt, auf dessen Internetseite Sie umfangreiche Informationen finden: www.bva.bund.de

Für Beratungen in Einzelfällen wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Maputo.

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