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Blaue Karte / Blaue Karte Mangelberuf / Berufsanfänger
Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für Drittstaatsangehörige mit besonderer beruflicher Erfahrung, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.
- Welche Unterlagen brauche ich?
2 x Antragsformular oder über Auslandsportal
Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro
Gültiger Reisepass und 2 Kopien der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
2 Passfotos: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein.
Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der mosambikanischen Unterlagen mit.
- Lebenslauf
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
(Beachten Sie die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte) - Nachweise über Ihre Qualifikation:
- Nachweis über deutschen Hochschulabschluss ODER
- falls ausländische Hochschulabschlüsse: Nachweis des Hochschulabschlusses (Kopie des Diploms) sowie Studienabschlussbescheinigung
UND
- Ausdruck aus „Anabin“ als Nachweis über Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss, http://anabin.kmk.org. Die Hochschule muss in „Anabin“ mit dem Status „H+“ gekennzeichnet sein und der Abschluss (z.B. Bachelor of Arts/Science) als „entspricht“ oder „gleichwertig“.
ODER
Nachweis über das erfolgreiche Bestehen eines mindestens dreijährigen tertiären Bildungsprogramms
UND
- Bescheid, dass die Qualifikation mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist,
- mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert und
- einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist
- Nähere Informationen finden Sie unter:
www.anerkennung-in-deutschland.de, Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (+49 30 1815-1111)
Oder
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/zentrale-servicestelle.php)
- sofern für Ihren Beruf zutreffend: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Zusicherung der Erteilung kann ausreichend sein.
Es kommt dabei auf die konkrete Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag an. Sollen Sie laut Arbeitsvertrag zum Beispiel ausdrücklich als „Ingenieur“ oder „Architekt“ eingestellt werden, müssen Sie in der Regel eine „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ nachweisen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: www.anerkennung-in-deutschland.de
Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeit, z.B. Arbeitgeberbescheinigungen, Zeugnisse, etc.
- Vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses
Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- falls vorhanden: Nachweis über Sprachkenntnisse
Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:
- Goethe-Institut e.V.,
- telc GmbH,
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)
Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen.
Sollten Sie muttersprachlich Deutsch sprechen, ist grundsätzlich kein Zertifikat notwendig.
Versicherung bis zum Beginn des Arbeitsvertrages // ggf. Incoming Versicherung