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13.05.2025 - Artikel

Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für Drittstaatsangehörige mit besonderer beruflicher Erfahrung, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.

  1. Welche Unterlagen brauche ich?
  • 2 x Antragsformular oder über Auslandsportal

  • Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro

  • Gültiger Reisepass und 2 Kopien der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)

  • 2 Passfotos: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. 

Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der mosambikanischen Unterlagen mit. 

UND

  • Ausdruck aus „Anabin“ als Nachweis über Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss, http://anabin.kmk.org. Die Hochschule muss in „Anabin“ mit dem Status „H+“ gekennzeichnet sein und der Abschluss (z.B. Bachelor of Arts/Science) als „entspricht“ oder „gleichwertig“. 

ODER

Nachweis über das erfolgreiche Bestehen eines mindestens dreijährigen tertiären Bildungsprogramms 

UND

  • Bescheid, dass die Qualifikation mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist,
  • mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert und
  • einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist
  • Nähere Informationen finden Sie unter: 

www.anerkennung-in-deutschland.de, Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (+49 30 1815-1111)

Oder

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/zentrale-servicestelle.php

  • sofern für Ihren Beruf zutreffend: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Zusicherung der Erteilung kann ausreichend sein. 

Es kommt dabei auf die konkrete Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag an. Sollen Sie laut Arbeitsvertrag zum Beispiel ausdrücklich als „Ingenieur“ oder „Architekt“ eingestellt werden, müssen Sie in der Regel eine „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ nachweisen. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier: www.anerkennung-in-deutschland.de

Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeit, z.B. Arbeitgeberbescheinigungen, Zeugnisse, etc.

Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.

Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu: 

  • Goethe-Institut e.V., 
  • telc GmbH,
  • Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), 
  • TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
  • ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)

Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen.

Sollten Sie muttersprachlich Deutsch sprechen, ist grundsätzlich kein Zertifikat notwendig.

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