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Geburtsbeurkundung

Familienangelegenheiten

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12.06.2024 - Artikel

Informationen zur Beurkundung einer Auslandsgeburt in Deutschland

Geburtsbeurkundung

Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wird, können seine Eltern die Registrierung der Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder (falls aktuell kein Wohnsitz in Deutschland besteht) des letzten deutschen Wohnsitzes; das Standesamt I in Berlin nur noch dann, wenn ein Wohnsitz in Deutschland nie bestand. Der Antrag kann über die Botschaft gestellt werden; hierzu ist die persönliche Vorsprache und Antragstellung der sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.

Namensführung

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen keinen (für den deutschen Rechtsbereich wirksam bestimmten) gemeinsamen Ehenamen, muss zur Bestimmung des Nachnamens des Kindes zunächst eine Erklärung abgegeben werden. Einen deutschen Pass kann das Kind erst erhalten, wenn die gewählte Namensführung vom deutschen Standesamt bestätigt wurde. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hängt die Namensführung davon ab, welcher Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Soll das Kind einen anderen Namen als den gesetzlich vorgegebenen führen, kann ein Pass auf den gewünschten Namen ebenfalls erst nach Bestätigung des deutschen Standesamtes ausgestellt werden.

Hat ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann der Nachname des Kindes nach dem Recht des Heimatstaates dieses Elternteils bestimmt werden. Sind beide Eltern Deutsche, kann entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters gewählt werden. Namensrechtliche Erklärung zur Bestimmung des Nachnamens des Kindes können im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder auch separat abgegeben werden.

Folgende Unterlagen sind im Original vorzulegen:

· Legalisierte mosambikanische Geburtsurkunde mit Übersetzung („Assento de nascimento“; Informationen zur Legalisation mosambikanischer Urkunden finden Sie in dem dazugehörigen Artikel der Botschaft)

· Geburtsurkunden der Eltern

· ggf. Heiratsurkunde der Eltern

· ggf. Vaterschaftsanerkennung

· Ausweisdokumente der Eltern

· ggf. DIRE

· Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnorts bzw. Meldebescheinigung, falls die Eltern noch in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind

· ggf. Promotionsurkunde, falls ein Doktortitel in die Geburtsurkunde eingetragen werden soll

Bitte beachten Sie, dass alle ausländischen Urkunden legalisiert oder mit einem anderen Echtheitsnachweis und deutscher Übersetzung versehen werden müssen. Bei Unsicherheiten über die vorzulegenden Dokumente wenden Sie sich bitte an die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft.

Gebühren: Je nach Bundesland, in dem das zuständige Standesamt liegt, werden abweichende Gebühren erhoben:

· Beurkundung der Geburt: 25-100 €

· Geburtsurkunde: bis zu 12 €

· Unterschriftsbeglaubigung für die Antragstellung an der Botschaft: 56,43 €

· Unterschriftsbeglaubigung bei zusätzlicher Namenserklärung: 79,57 €

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